Soziale Bewegungen und Gerichtsverfahren
Kann man durch gerichtliche Verfahren sozialen Fortschritt bewirken, also dafür sorgen, dass es einigen Leuten besser geht oder dass Missstände beseitigt werden? Es gibt dafür eine Reihe von Beispielen, in Indien, in Südafrika, in den USA, aber auch in Deutschland. Das Büchlein von Graser/Helmrich (Hrsg.), Strategic Litigation, Begriff und Praxis, Baden-Baden 2019 (Nomos-Verlag) gibt eine erste Einführung. Mein dort abgedruckter Beitrag findet sich hier -> Strategische Prozessführung – Erfolge, Misserfolge und mögliche Determinanten
Das Thema wird uns weiter beschäftigen. Über neue Entwicklungen wird von Zeit zu Zeit berichtet werden.
Leiharbeitnehmer verdienen im Schritt 30 % weniger als vergleichbare Stammbeschäftigte. Dies beruht auf Tarifverträgen, die die DGB-Gewerkschaften abgeschlossen haben. Der deutsche Gesetzgeber hat sich für „Equal Pay“ (gleiche Bezahlung) und „Equal Treatment“ (gleiche Arbeitsbedingungen) ausgesprochen, aber eine Abweichung durch Tarifvertrag gestattet.
Die am 1.4.2017 in Kraft getretene Reform hat scheinbar einiges geändert. Hat ein Leiharbeitnehmer im selben Betrieb neun Monate gearbeitet, muss er „equal pay“ bekommen. Das klingt gut, aber niemand hindert den Arbeitgeber daran, die Einsätze auf sieben, acht oder neun Monate zu befristen und den Betroffenen dann in einem andern Betrieb einzusetzen. Dort darf er wieder bei null anfangen. Arbeitet er länger als 18 Monate im selben Betrieb (in der Automobilindustrie kommt das durchaus vor), so muss er vom Entleiher als regulärer Arbeitnehmer übernommen werden. Nur kommt das nicht vor: Durch Tarifvertrag kann die Frist verlängert werden. Und wenn das nicht der Fall ist: Nach den 18 Monaten wird der Betroffene ebenfalls woanders eingesetzt und kehrt dann nach drei Monaten und einem Tag wieder an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurück: Bei drei Monaten Unterbrechung zählt die frühere Tätigkeit nämlich nicht mehr. So steht es in dem tollen Gesetz. Wieder zurück auf null: Wie bei Mensch-Ärgere-dich-nicht. Nur dass es eben um Menschenschicksale geht.
Nun gibt es eine Leiharbeitsrichtlinie der EU, die etwas besser ist als diese Nahles-„Reform“. Sie lässt zwar auch Tarifverträge zu, die von equal pay und equal treatment abweichen, aber es gibt einen entscheidenden Unterschied: Der „Gesamtschutz“ des Leiharbeitnehmers muss erhalten bleiben. Was das konkret bedeutet, muss der Europäische Gerichtshof klären. Aus meiner Sicht ist das relativ klar: Wenn Tarifverträge nur Verschlechterungen bringen, kann von gleichem „Gesamtschutz“ nicht mehr die Rede sein.
Im ZDF griff „Die Anstalt“ die Problematik auf. Wer ein bisschen Zeit hat, sollte sich die Sendung vom 16. Mai 2017 unbedingt anschauen. Es ist aus meiner Sicht das Beste, was es dazu gibt.
Aufgrund der Sendung haben sich rund 500 Menschen per Mail gemeldet. Wie es dann weiter ging, zeigt mein Bericht bei labournet.de.
Labournet hat ein Dossier „Leiharbeitskampagne“ erstellt, wo über die neuesten Entwicklungen berichtet wird.
Die Verleiher fürchten eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof wie der Teufel das Weihwasser. Als ein Arbeitsrichter in Kaiserslautern einen Vorlagebeschluss verkündet hatte, haben sie sofort ein sog. Anerkenntnis abgegeben, also den Prozess dadurch beendet, dass sie alles bezahlen, was eingeklagt war. Was das für Folgen in anderen Prozessen hat, lässt sich hier nachlesen.
Inzwischen hat das BAG die Problematik dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
Die Presseerklärung des Bundesarbeitsgerichts befindet sich hier; es folgt ein kurzer Kommentar. Über das Verfahren hat am 16.12.2020 auch das ARD-Mittagsmagazin berichtet (ab Minute 30:45). Der SWR berichtete ebenfalls.
Der EuGH hat am 15.12.2022 entschieden, dass Leiharbeitstarife nur dann zulässig sind, wenn eine Kompensation für die Schlechterstellung von Leiharbeit vorgesehen ist. Beispiel: Wer 10 % weniger verdient, muss 14 Tage mehr Urlaub bekommen. Die deutschen Leiharbeitstarife sehen eine solche Kompensation nicht vor. Sie überschreiten deshalb den Rahmen, der ihnen durch den § 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gezogen ist: Dieser muss unionsrechtskonform ausgelegt werden. Das BAG muss nun die Konsequenzen aus der Entscheidung ziehen und der Klage der Leiharbeitnehmerin stattgeben.
Das EuGH-Urteil ist hier abrufbar; dort findet sich auch eine kurze Zusammenfassung. Der Fall hat das Aktenzeichen C-311/21. Der Generalanwalt hatte bereits in gleichem Sinne plädiert; dazu mein Interview mit Radio Dreyecksland. Eine rechtliche Würdigung erschien in Heft 2/2023 der NZA.
Die DGB-Gewerkschaften haben ihre Tarifpolitik nicht geändert, sondern trotz des Urteils im Januar - versehen mit viel Selbstlob - ihre Entgelttarifverträge verlängert, die auf die neue Rechtslage keinerlei Rücksicht nehmen. Korrekturbedarf besteht aber nicht nur bei der Lohnhöhe, sondern auch bei vielen Arbeitsbedingungen; einige davon sind in einem für die April-Ausgabe von AiB geschriebenen Beitrag dargestellt. In einem Interview mit Labournet wurde darauf hingewiesen, dass Leiharbeiter, die in der Metallindustrie eingesetzt sind, mit Rücksicht auf den Gleichstellungsgrundsatz den für Stammbeschäftigte vorgesehenen Inflationsausgleich in Höhe von 1.500 Euro verlangen können. Dies ist deshalb möglich, weil die Tarifverträge keine "Kompensation" für die Benachteiligung der Arbeitnehmer enthalten und deshalb den Gleichstellungsanspruch nach § 8 Abs. 1 AÜG nicht verdrängen können.
Das Gesetz über die Fleischwirtschaft verbietet den Einsatz von Werkvertragsarbeitnehmern, von Soloselbständigen und - von wenigen Ausnahmen abgesehen - auch von Leiharbeitern. Dazu und zu weiteren Fragen der prekären Beschäftigung hier das ARD-Fernsehinterview.
Zu Beginn der 1980-er Jahre verkündete die US-Regierung ihre Absicht, als Antwort auf sowjetische Mittelstreckenraketen Raketen vom Typ Pershing II und Cruise Missiles in der Bundesrepublik zu stationieren. Für die sowjetische Seite war dies mit einer drastischen Verkürzung der Vorwarnzeiten verbunden. Dies brachte die Gefahr mit sich, dass in gesteigerten Spannungssituationen die andere Seite zuerst zuschlagen und die Bundesrepublik in eine atomare Wüste verwandeln würde. Von militärischer Seite wurde dies auch unter dem Aspekt diskutiert, dass ein atomar verseuchtes Deutschland einen Vorstoß der sowjetischen Truppen nach Westeuropa unmöglich machen würde. Dazu kam ein nicht beherrschbares Unfallrisiko. Deutlich wurde dies, als 1982 bei einem amerikanischen Raketentransporter im badischen Ort Waldprechtsweier die Bremsen versagten und dieser in ein Haus raste und etliche Autos unter sich begrub. Dazu kam die Gefahr eines "Atomkriegs aus Versehen". Dies war damals eine abstrakte Befürchtung. Heute wissen wir, dass es am 26. September 1983 nur dem besonnenen Verhalten des sowjetischen Offiziers Stanislaw Petrow zu verdanken war, dass es nicht zu einer solchen Katastrophe kam.
Ein Lager mit amerikanischen Interkontinentalraketen wurde kontinuierlich von einem sowjetischen Satelliten im All beobachtet. Dieser meldete,dass zunächst eine Rakete, dann vier weitere gestartet seien. Da die Flugzeit bis in sowjetisches Gebiet nur etwa eine halbe Stunde betrug, waren in dieser Situation die sowjetischen
Interkontinentalraketen abzuschießen, sobald die oberste Führung grünes Licht gab. Dies hätte sie vermutlich getan, wenn sie die Angriffsmeldung erhalten hätte. Stanislaw Petrow gab seine Beobachtung aber nur mit der Bemerkung "Fehlalarm" weiter. Dies war ein Verstoß gegen die für ihn geltenden Richtlinien. Er meinte, wenn die
Sowjetunion wirklich angegriffen würde, würde die andere Seite nicht nur fünf Raketen abschießen; auch wollte er nicht schuld sein am Untergang ganzer Völker. Später stellte sich heraus, dass es sich um eine Luftspiegelung gehandelt hatte. Als der Vorgang nach 1991 bekannt wurde, gab es einen Film über Petrow und zahlreiche Auszeichnungen, u. a. 2012 den deutschen Medienpreis und 2013 den Dresden-Preis. Ein Bürgerantrag, in Bonn einen Platz nach ihm (und einem anderen Offizier mit ähnlichem Verhalten) zu benennen, wurde mit den Stimmen auch der SPD abgelehnt.
Die Friedensbewegung der achtziger Jahre wandte sich nicht nur gegen die Stationierung der Atomraketen und verlangte ihren Abzug. Vielmehr waren auch zahlreiche chemische Waffen in der Bundesrepublik gelagert. Über den Ort gab es nur Vermutungen; auch wusste man nicht, ob das Giftgas sicher gelagert war. Da es vermutlich schon Ende der 40-er oder Anfang der 50-er Jahre nach Deutschland verbracht worden war, konnte man sich unschwer durchgerostete Kanister und Ähnliches vorstellen.
Da die Vermutung bestand, das Giftgas sei in Fischbach (Rheinland-Pfalz) gelagert, war der Widerstand dort am größten. Neben einer Reihe von Bundestagsabgeordneten engagierte sich insbesondere der dortige DGB-Vorsitzende Julius Lehlbach gegen das "Teufelszeug".
Die sich entwickelnde Friedensbewegung bestand aus Menschen mit sehr unterschiedlichem politischem und sozialem Hintergrund. Viele "68-er" waren dort aktiv; auch gab es zahlreiche andere Linke innerhalb und außerhalb der traditionellen Parteien, überzeugte Christen und Pazifisten. Die Friedensbewegung entwickelte eine Reihe von Handlungsformen, die zum Teil auch juristische Probleme mit sich brachten.
- Die häufigste und sichtbarste Handlungsform war die Demonstration. In Erinnerung geblieben sind die Friedensdemonstrationen im Bonner Hofgarten 1981 (mit etwa 300.000 Teilnehmern) und 1983 (wo die Polizei von 200.000 und die Veranstalter von 500.000 Teilnehmern sprachen). Zeitgleich gab es in viele Großstädten Kundgebungen; bundesweit waren ca. 1,3 Mio. Menschen auf der Straße. Zwischen Ulm und Stuttgart wurde eine Menschenkette gebildet, an der sich 200.000 Personen beteiligten.
- Bestimmte Gemeinden und Städte erklärten sich zur "atomwaffenfreien Zone". Dies war zum Teil als symbolischer Akt gemeint; zum Teil wäre ein Raketentransport auf Schwierigkeiten gestoßen (quergestellte Lkws), doch kam es nicht zu einer solchen Konfrontation.
- Vor militärischen Anlagen, etwa in Mutlangen bei Schwäbisch Gmünd, gab es Sitzblockaden. Die Polizei trug die Beteiligten nach einiger Zeit weg; sie wurden zunächst wegen Nötigung nach § 240 StGB verurteilt. Einige Jahre später erklärte das Bundesverfassungsgericht diese Verurteilungen für verfassungswidrig, weil der Gewaltbegriff zu weit ausgelegt worden sei. Viele Strafverfahren wurden rückgängig gemacht.
- Die Lagerung von Atomraketen und C-Waffen wurde als Verfassungsverstoß gesehen: Obwohl es sich um eine zentrale Frage handelte, hatte sich der Gesetzgeber nie dazu geäußert. Auch war die nationalen Souveränität verletzt; die Existenz des deutschen Volkes wurde letztlich von Entscheidungen des US-Präsidenten abhängig gemacht. Zahlreiche Bürger erhoben deshalb Verfassungsbeschwerde.
- Die militärische wie die juristische Dimension der Massenvernichtungswaffen war Gegenstand zahlreicher kleinerer und größerer Veranstaltungen, bei denen intensiv und fast immer in solidarischer Form Argumente ausgetauscht wurden. Außerdem gab es eine wissenschaftliche Diskussion, die sehr stark von Friedensforschern und Juristen geprägt war.
Im Folgenden werden eigene Beiträge dokumentiert. Dabei handelte es sich um:
Ein Buch und zahlreiche Aufsätze
Buch: Stationierung und Grundgesetz, Zu diesem Buch Zu diesem Buch s. die folgenden Reaktionen.
Volksbefragung zur Stationierung? Blätter für deutsche und internationale Politik 1982, 1415-1417
Volksentscheid jetzt, Zu rechtlichen Fragen, in: Volksentscheid jetzt, Nr. 2, März/April 84, S. 3
Souveränes oder besetztes Land? Grundgesetz und westliches Bündnissystem, antimilitarismus information, Dezember 1982, S. III - 169 – 173, auch abgedruckt in: Stolz (Hrsg.), Ein anderes Deutschland. Grün-alternative Bewegung und neue Antworten auf die Deutsche Frage, Berlin 1985, S. 118 - 122
Der Staat muß sich schützend vor das Leben stellen, Dokumentation der zusammen mit Michael Bothe erarbeiteten Verfassungsbeschwerde gegen die Lagerung von US-Giftgas in Rheinland-Pfalz, Frankfurter Rundschau vom 21. Oktober 1982, S. 14
Stationierungsverbot nach Kriegsvölkerrecht? Einspruch, Juni 1982, S. 9 - 11
"Atomwaffenfreie Zonen" in der Bundesrepublik? ZRP 1983, 113 – 115, abgedruckt auch in: Vereinigung der Berliner Strafverteidiger e. V. (Hrsg.), Demonstration, Ungehorsam, Widerstand gegen Raketenstationierung. Anwaltsforum am 1. und 2. Oktober 1983 in Kassel, Berlin 1983, S. 142 - 146, in leicht veränderter Form auch in: Gemeinden für den Frieden. Tagung am 15. Oktober 1983 in Kassel, herausgegeben von der Stadt Kassel, S. 34 - 39 (der nachmalige hessische Ministerpräsident und Bundesfinanzminister im Kabinett Schröder Hans Eichel, damals OB in Kassel, war die treibende Kraft und erwies sich als freundlicher und unprätentiöser Mensch. Wäre er doch in Kassel geblieben...)
Juristen in der Friedensbewegung, GMH 1983, 599 – 606
Der Gang nach Karlsruhe - ein Beitrag zur Friedensbewegung? in: DGB Landesbezirk Rheinland-Pfalz (Hrsg.), Giftgas? Nein, Mainz 1983, S. 9 - 14
Chemische Waffen, Nuklearraketen und Verfassungsrecht, in: Betz/Kaiser (Hrsg.), Wissenschaft zwischen Krieg und Frieden. Berlin 1983, S. 174 - 179
"Das ist eine rein deutsche Entscheidung". Appell der Initiative "Richter und Staatsanwälte für den Frieden" an Bundestag und Bundesregierung, die Zustimmung zur Stationierung neuer Mittelstreckenraketen nicht zu erteilen, Frankfurter Rundschau v. 17. November 1983, Dokumentationsseite
Nachrüstung und Grundgesetz, in: Erstes Forum Richter und Staatsanwälte für den Frieden, hrsgg. von Hartmut Bäumer, München 1983, S. 6 – 21
Friedensarbeit im Betrieb - unerlaubte parteipolitische Betätigung? AiB 1983, 27 - 29
Ziviler Ungehorsam im Betrieb? In: Glotz (Hrsg.), Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, Frankfurt/M. 1983, S. 126 – 134
Friedensbewegung, Widerstand und Recht, SPW (Zeitschrift für Sozialistische Politik und Wirtschaft) 1983, 323 – 328
Perspektiven des weiteren Kampfes gegen Giftgas und Atomraketen, in: Deutsch-französisches Komitee gegen Giftgas und Atomraketen (Hrsg.), Vorderweidenthal 1983, S. 62 – 67
Diskussionsbeitrag, in: Paech-Stuby (Hrsg.), Juristen gegen Kriegsgefahr in Europa. Protokoll einer internationalen Konferenz, Köln 1983, S. 83 – 85
Widerstand in der Demokratie. Verfassungsrechtliche Aspekte, in: Häussermann-Krauter (Hrsg.), Gustav-Heinemann-Initiative: Recht zum Widerstand, Stuttgart 1983, S. 28 – 34
Rechtsprobleme des Widerstands gegen die Stationierung, in: Sicherheit und Frieden, Vierteljahresschrift, 1983, 14 – 20
Aggressiv und ignorant. Zu Robert Scheers Interviews mit führenden amerikanischen Politikern, DVZ vom 2. Juni 1983, S. 10
Rechtswidrige Stationierung, Blätter für deutsche und internationale Politik, 1983, 1180 – 1182
Raketengefahren erfordern gewerkschaftliches Engagement, Nachrichten zur Wirtschafts- und Sozialpolitik Heft 7/1983, S. 4
raketen contra grundgesetz, druck + papier 19/1983, S. 18 – 19
Mit Paragraphen gegen Raketen? In: einspruch, Zeitung für Rechtsanwälte, Dezember 1983, S. 1 – 2
Verfassungsbeschwerde gegen die Lagerung von Giftgas in Rheinland-Pfalz (zusammen mit Michael Bothe), in: Lehlbach (Hrsg.), Gewerkschaften gegen Giftgas. Verfassungsbeschwerde gegen die Lagerung amerikanischer C-Waffen in der Bundesrepublik, Köln 1984, S. 49 ff.
Nuklearraketen und Völkerrecht, in: Däubler-Deiseroth-Schweisfurth, Nuklearraketen gegen Völkerrecht und Selbstbestimmung, Starnberg 1984, S. 19 – 38
Gespräch über Widerstand - heute, in: Liedtke, Widerstand ist Bürgerpflicht. Macht und Ohnmacht des Staatsbürgers, München 1984, S. 187 – 195
Widerstand heute, Vorgänge Heft 2/1985, S. 18 - 22
Widerstandsrecht in der Demokratie. Pro und contra. Eine Einführung, in: Meyer-Miller-Strasser (Hrsg.), Widerstandsrecht in der Demokratie, Köln 1984, S. 11 – 15
Volksbefragung und Grundgesetz, in: Leinen (Hrsg.), Volksbefragung. Keine Raketen - mehr Demokratie, Berlin 1984, S. 44 – 53
Recht durch Rechtsbruch? Eine Frage - zwei Antworten. In: Radius, eine Vierteljahresschrift, Heft 1/1984, S. 16 – 19
The West German Lawyers´ Lawsuit against the Missile Deployment (= Die Klage westdeutscher Juristen gegen die Stationierung von Raketen), in: Swedish Physicians Against Nuclear Arms, Nuclear War by Mistake - Inevitable or Preventable? Report from an International Conference in Stockholm, Sweden, 15-16 February 1985, S. 90 - 93
(Wie berechtigt die Sorgen vor einem "Nuclear War by Mistake" waren, erfuhren wir erst gut zehn Jahre später. Durch die besonnene Reaktion von Stanislaw Petrow, dem Verantwortlichen auf sowjetischer Seite, wurde im September 1983 ein Atomkrieg vermieden, als die Systeme falsch funktionierten und einen US-Angriff anzeigten - eine beeindruckende Schilderung der Vorgänge ist unter hier abrufbar).
Die Regierung hat die Raketenstationierung zu verantworten, in: Deutsche Volkszeitung/Die Tat, Nr.1/1985 S. 5
Ächtung der Giftwaffen, in: Dosch und Herrlich (Hrsg.), Abrüstung biologischer und chemischer Kampfstoffe, Frankfurt/Main (Fischer) 1985, S. 90-97
Friedensbewegung und Legalität, in: Butterwegge u. a. (Hrsg.), Kriminalisierung der Friedensbewegung, Köln 1985, S. 57 – 62
Abrüstung biologischer und chemischer Kampfstoffe, in: Bäcker u.a. (Hrsg.), Friedensarbeit im Betrieb. Handbuch für gewerkschaftliche Friedenspolitik, Hamburg 1985, S. 116 – 123
Stationierung ausländischer Truppen in der Bundesrepublik, in: Stadtverordnetenversammlung Wiesbaden (Hrsg.), Antikriegstag 1985, S. 1 – 7
Nürnberger Prinzipien und Massenvernichtungswaffen, in: Hirsch-Paech-Stuby (Hrsg.), Politik als Verbrechen, "40 Jahre Nürnberger Prozesse", Hamburg 1986, S.116 – 119
Raketenabzug: Nur eine Frage der Politik, Vorwärts Nr. 32 vom 9. August 1986, S. 16 – 17
Rechtliche Aspekte gemeinsamer Sicherheit, in: Bahr-Lutz (Hrsg.), Gemeinsame Sicherheit, Bd II, Baden-Baden 1987, S. 33 - 46
C-Waffen-Lagerung und Grundgesetz, DuR 1988, 219 – 225
Wir waschen unsere Hände in Unschuld ... Zur C-Waffen-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in: Brusis-Kretschmer (Hrsg.), Weg mit dem Teufelsdreck! Für ein weltweites C-Waffenverbot und ein chemiewaffenfreies Europa, Köln 1989, S. 141 - 155, teilweise abgedruckt auch in: Beisiegel und Rilling (Hrsg.), Weiter abrüsten! Friedliche Wege in die Zukunft, Protokolle zum Tübinger Kongreß der Naturwissenschaftler-Initiative Verantwortung für den Frieden, Marburg 1989, S. 154 - 163
Presseberichte und Interviews
Was sagen Völkerrecht und Grundgesetz zur Stationierung neuer Massenvernichtungswaffen in der BRD? Veranstalter: Odenwälder Friedensforum, 7. November 1982
Veranstaltung des DGB Mannheim über C-Waffen am 27.1.1983
Die Betroffenheit war besonders groß, da die Vermutung bestand, im Käfertaler Wald bei Mannheim sei Giftgas gelagert
Ängste und Gerüchte (Klage gegen C-Waffen), DER SPIEGEL vom 14. März 1983 S. 59 - 61
Anti-Pancket für Frieden und Abrüstung in Goslar, 21. März 1983
Das "Pancket" ist eine seit dem Mittelalter bestehende Festivität mit Honoratioren - deshalb die alte Schreibweise statt "Bankett"; im konkreten Fall war der US-Botschafter eingeladen. Es bot sich an, auch gegen "die da oben" zu demonstrieren.
Am 4.6. 1983 demonstrierten 450 Richter und Staatsanwälte in Bonn gegen die Raketenstationierung. Nach dem Demonstrationszug durch die Stadt versammelte man sich in der Beethovenhalle, wo man nach eingehender Diskussion eine Resolution beschloss. Der Text meines Referates ist derzeit nicht mehr auffindbar. In der abendlichen Tagesschau war die Aktion eine Spitzenmeldung, die Öffentlichkeit war einigermaßen aufgeschreckt.
Zu der Demonstration s. den Bericht in der Deutschen Volkszeitung (DVZ; heute: Freitag) sowie den Text der Resolution. Dazu gab es auch Alternativen, von denen eine hier wiedergegeben ist.
Nun gehen auch Richter und Staatsanwälte auf die Straße... die tat vom 10. Juni 1983 S. 3
Nachrüstung: "Ohne historische Parallele", DER SPIEGEL vom 13. Juni 1983 S. 28 - 32
"ICH TU WAS!" Konkret vom 7. Juli 1983 S.12 - 25, Wer wissen will, was aus den abgebildeten Promis geworden ist, kann Google befragen. Man sieht hier Otto Schily, Joschka Fischer und Henning Scherf.
Raketenstationierung und Grundgesetz, Veranstalter: DGB-Kreis Rotenburg-Verden, 6. Juni 1983
Stoppt Anfechtungsklage die Raketenpläne? Weser-Kurier vom 6. Juni 1983 S. 2
Raketenstationierung und Grundgesetz, Veranstaltung in Pforzheim am 8. Juli 1983
Text von Verfassungsbeschwerden
_______________
Das Bild ganz oben auf dieser Seite zeigt den Schwurgerichtssaal des Landgerichts Bremen. Es wurde von Godewind unter der Creative-Commons -Lizenz „Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 internationalveröffentlicht und von Wikimedia Commons zur Verfügung gestellt.