Unveröffentlichtes
Weshalb Texte nicht veröffentlcht werden, kann unterschiedliche Gründe haben. Manchmal sind die Texte nur für wenige Personen oder einen kleinen Kreis bestimmt und sollen diesen vernünftige Empfehlungen geben. Dies gilt etwa für Gesetzentwürfe, Rechtsgutachten und Entscheidungen in der Einigungstelle. Später stellt sich dann heraus, dass sie auch für andere Leute Anregungen bringen können.
Aufsätze sind bisweilen ihres Inhalts wegen unerwünscht und werden deshalb von der Redaktion einer Zeitschtift oder den Herausgebern eines Buches abgelehnt. Hier gibt es die Möglichkeit, einen anderen Ort für die Veröffentlichung zu finden – Beispiele dieser Art sind im Folgenden dokumentiert.
Schließlich können sich Texte auf persönliche Erlebnisse beziehen und in einem Tagebuch niedergelegt sein. Auch kommt es bisweilen vor, dass ein verdienter Kollege zu einem runden Geburtstag eine Sammlung von Beiträgen erhält, die nur für ihn bestimmt sind und wo man vielleicht auch Dinge schreibt, die nicht für eine weitere Öffentlchkeit bestimmt sind.
Mit einem gewissen zeitlichen Abstand kann man besser beurteilen, was von all diesen Dingen “untergehen” kann und was für Interessierte aufbewahrt werden sollte.
Der Hungerstreik als Mittel des Arbeitskampfes: Die Entscheidung des ArbG Hannover
Der hier abgedruckte Beitrag hat seine Vorgeschichte.
Bei der Überarbeitung des Handbuchs "Arbeitskampfrecht" hatte ich das Stichwort "Hungerstreik" gegoogelt und unter anderem Zeitungsberichte über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover gefunden. In der juristischen Fachpresse war nirgends von dieser Entscheidung die Rede; auch in der großen Datenbank "Juris" war nichts zu finden.
Also schrieb ich an das Arbeitsgericht Hannover, ob ich nicht einen Abdruck des Urteils bekommen könnte. Aus dem Zeitungsbericht war zu entnehmen, dass Hungerstreikende bei VW ihren Prozess gewonnen hatten und wiedereingestellt werden mussten. Das Datum des Urteils war aus dem Zeitungsbericht erkennbar, nicht aber das Aktenzeichen. Gerichte übersenden üblicherweise auch nicht veröffentlichte Entscheidungen an Wissenschaftler, die sich damit befassen wollen; im Einzelfall werden dafür Gebühren bis zu 20 Euro verlangt. Der Sache nach handelt es sich jedenfalls gegenüber Professoren um einen Fall von Amtshilfe nach Art. 35 GG: Das Gericht hilft der Universität.
Erst mal hörte ich gar nichts. Nach vier Wochen fragte ich nach und erhielt die Antwort, das Urteil sei schwer zu finden wegen des unbekannten Aktenzeichens. Außerdem hätte man Dringenderes zu erledigen. Ich schrieb freundlich zurück, betonte nochmals das Datum, denn mehr als drei bis vier Urteile verkündet das Arbeitsgericht selten an einem Tag. Ich hörte wieder einige Zeit nichts; dann bekam ich tatsächlich nach einem Anruf der teure Stück. Allerdings war das Aktenzeichen (mit dessen Hilfe der Fall immer zu identifizieren ist) so gut geschwärzt, dass man es effektiv nicht lesen konnte. Erneuter Anruf meinerseits: Ich würde es jetzt mit Aktenzeichen bekommen. Wieder vergingen Wochen, und es geschah nichts. Dann schrieb ich ein wenig unfreundlicher. Der Direktor des Arbeitsgerichts rief an, was ich denn habe; ich würde es mit Aktenzeichen bekommen, aber er frage sich, ob ich VW anschwärzen wolle. Darum war es mir überhaupt nicht gegangen; dass sich VW vielleicht über die Publikation ärgern könnte, kam mir erst jetzt in den Sinn. Mich hatte allein die Kampfform "Hungerstreik" interessiert.
Ungefähr vier Monate nach der ersten Anfrage hatte ich das ungeschwärzte Ding in der Hand. Mit der Redaktion von "Arbeitsrecht im Betrieb" hatte ich schon vorher vereinbart, dass ich eine Reihe von (meist für die Arbeitnehmer positiven) Entscheidungen zum Arbeitskampf dort veröffentlichen würde, die aus unbekannten Gründen nicht publiziert worden waren. Dies lief auch ganz gut an und da passte der Beitrag über den Hungerstreik gut rein.
Doch das Leben spielte anders. Die Zeitschrift konnte den Beitrag nicht bringen, da VW über die IG Metall interveniert habe. Die Redaktion konnte wirklich nichts dafür, aber es durfte nicht erscheinen. Begründung: Fehlanzeige. Ich erinnerte mich ein wenig in die Geschichte mit dem sowjetischen Arbeitsrecht im Jahr 1975, die hier als nächste dokumentiert ist.
Doch man soll in solchen Fällen nicht aufgeben. Ich wandte mich an die Redaktion von "Der Betriebsrat", herausgegeben vom ifb (Institut zur Fortbildung von Betriebsräten). Dort war der Beitrag willkommen und erschien in Heft 8/2011 S. 36.
Mittlerweile lässt sich die Entscheidung auch in Juris finden, unter dem Aktenzeichen: 10 Ca 261/09. Ein bürokratisches Kürzel wird einem auf diese Weise lieb und teuer...
Übrigens: Wer Lust hat, kann unter "Kolumnen" und dort unter "Arbeitsrecht im Betrieb" das "Nachwort zur letzten Kolumne" lesen. Man wird sich nicht mehr wundern.
So viel zu der Geschichte.
Sowjetisches Arbeitsrecht - das unerwünschte Vorwort
Der Beitrag sollte - in eher noch milderer Form - als Vorwort zur deutschen Übersetzung des wichtigsten Lehrbuchs des sowjetischen Arbeitsrechts erscheinen. Das war aber wegen einiger kritischer Bemerkungen "unschicklich", weshalb der Verlag einen DDR-Kollegen mit dieser Aufgabe betraute. Immerhin konnte der Beitrag in einer Zeitschrift erscheinen, in der viele Freunde des "realen Sozialismus" publizierten. In der Rückschau auf das Jahr 1975 kommt man zu der Feststellung: Wer so wenig Kritik verträgt, steht nicht auf festen Beinen. Von Kritikern lernen, war nicht die Stärke der DDR und der Sowjetunion. In der heutigen Volksrepublik China sieht man dies anders (auch wenn im Einzelfall Rückfälle nicht ausgeschlossen sind). Fundstelle: Demokratie und Recht (DuR) 1975, 32 - 41.
"Lenin als Arbeitsrechtler" - in Polen untragbar
Zensur gibt es auch unter ganz anderen Vorzeichen. Prof. Maria Matey, ein allseits geschätzte Kollegin aus Warschau, sollte eine Festschrift bekommen. Ich wusste schon lange, dass es "Jugendwerke" von Lenin gab, die sich mit Arbeitsrecht befassten, aber nie so richtig wahrgenommen wurden. Also machte ich mich an die Lektüre und fand heraus, dass sich Lenin grundsätzlich auch für ein Streikrecht im Sozialismus ausgesprochen hatte. Die Jubilarin sah die Vergangenheit kritisch, stand den rechtskonservativen Tendenzen in Polen aber denkbar fern. Insofern hätte mein Beitrag durchaus zu ihr gepasst.
Ich schickte ihn an die Herausgeber und erhielt dann einige Wochen später (am 3.3.2011) die folgende Mail:
"Sehr geehrter Professor Däubler,
ich danke Ihnen für den Artikel, den Sie uns freundlicherweise für das Liber amicorum anlässlich des Jubiläums von Frau Matey-Tyrowicz zugesandt haben. Leider müsen wir Ihnen mitteilen, dass es uns aus objektiven Gründen nicht möglich ist, den Artikel zu veröffentlichen. Die Jubilarin ist hauptsächlich daran interessiert, die zeitgenössischen Probleme der Arbeitsverhältnisse vorzustellen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Jerzy Wratny"
Was wohl die "objektiven Gründe" waren? Meine Antwortmail ist leider nicht mehr gespeichert, aber ich erinnere mich, ein wenig über die "große Freiheit" im "freien" Polen geschrieben zu haben. Später erfuhr ich von einem aufgeschlosseneren Kollegen, dass einer der Mitherausgeber der Festschrift gedroht hatte, zusammen mit all seinen Freunden das Festschrift-Projekt zu verlassen, wenn mein Beitrag veröffentlicht würde.
Über "Unpersonen" zu schreiben, ist auch bei uns manchmal schwierig. Ich bot den Beitrag der "Kritischen Justiz" an. Dort war man ein wenig gekränkt darüber, dass ich die Aufsätze in der KJ über die Solidarnosc-Bewegung nicht erwähnt hatte; ein polnischer Protagonist (erster Arbeitsminister nach der "Wende") hatte sich in der Tat auf Lenin berufen, um die Streiks zu rechtfertigen. Ich trug es nach, aber gleichwohl kam die kühle Antwort, man hätte sich eine eingehendere Überarbeitung gewünscht.
Der Beitrag erschien dann in der Festschrift für Martin Kutscha sowie in einer französischen Festschrift. Er ist alles andere als eine Lobhudelei; Lenin wird wie ein ganz normaler Arbeitsrechtskollege behandelt, der sich recht früh einige kluge Gedanken gemacht (aber auch einiges übersehen) hatte.
Nicht erschienene Festschriften
Vor einigen Jahren gab es den Plan, für Helga Nielebock, Leiterin der Abteilung Arbeitsrecht im DGB und Bremer Absolventin, eine Festschrift herauszugeben. Anlass war - wie üblich - der Übergang in die Rente.
Ich schrieb einen Beitrag und lieferte ihn pünktlich ab. Aber dann passierte nichts mehr. Die erste Nachfrage, wie es denn mit dem Projekt stehe, wurde von einem der Herausgeber mit "Die Festschrift erscheint bald" beantwortet. Die zweite, viele Monate später abgesandte Nachfrage blieb ohne Reaktion.
Mein Beitrag enthält ein paar Seitenhiebe auf die Gewerkschaften - aber dass man wegen eines solchen Beitrags die ganze Festschrift nicht erscheinen lässt, kann ich mir nicht vorstellen. Wie dem auch sei - mein Beitrag soll hier der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Zu wenig Kritik an China
Im Jahre 2008 hatte ich ein Betriebsratsmitglied von Gruner & Jahr unentgeltlich beraten. Wir kamen beide auf die Idee, ich könnte aufgrund meiner China-Erfahrungen ein Interview geben, wo ich über das damals gerade in Kraft getretene neue Arbeitsvertragsrecht berichte. Das Interview war für den "Stern", zumindest für die damals schon bestehende Online-Ausgabe bestimmt, für die ja der Verlag Gruner & Jahr verantwortlich war.
Die erste Fassung fand bei der zuständigen Redaktion keinen Anklang. Mein Bekannter hat daraufhin in eigener Machtvollkommenheit den Text umgeschrieben, angedeutete Kritik verschärft und positive Aussagen weggelassen. Seine Korrekturen sind in roter Farbe sichtbar. Er reichte den Beitrag erneut ein, aber erhielt ihn wortlos und ohne Kommentar zurück. Die Unterwerfung brachte nichts.
Die sprachliche Umarbeitung verdient Interesse, weil sehr viele Negativ-Wertungen "eingeschmuggelt" sind. So entsteht dann eine Meinung in den Köpfen vieler Leser.
Geburtstagsgrüße
Bisweilen wird ein verdienter Kollege oder Mitbürger mit einem Band geehrt, von dem es nur ein oder zwei Exemplare gibt. Man gratuliert zu einem runden Geburtstag oder zur großen Freiheit, die das Rentenalter mit sich bringt. Manche Gratulanten wollen dabei mit ihren Beiträgen bewusst nicht an die Öffentlichkeit; manchmal werden auch Erlebnisse und Charakterzüge geschildert, die nur "Insider" zur Kenntnis bekommen sollen.
Im Jahre 2012 hat Hermann Unterhinninghofen, erfahrener, loyaler und beliebter Arbeitsrechtler bei der IG Metall, eine solche "Geburtstagsfestschrift" erhalten. Ich müsste die Einwilligung aller Autoren einholen, wenn ich das Werk auf meine Website stellen wollte. Das ist bisher nicht geschehen. Was ich aber tun kann, ist meinen eigenen Beitrag hier einzustellen.
Im Jahre 2015 erhielt Gunter Rose, einstens Arbeitsrechtler bei der IG Chemie, dann bei der Gewerkschaft HBV und schließlich Rechtsanwalt in Berlin, ein vergleichbares Werk mit vielen sehr persönlichen Beiträgen aus dem Freundeskreis.
Der meine berichtet von ähnlichen Erlebnissen wie mit Hermann Unterhinninghofen - solidarisches Verhalten steht manchmal im Gegensatz zur Organisationslogik.
In die Welt eines wissenschaftlichen Verlags führt der Beitrag für Stefan Simonis, Verantwortlicher für Arbeitsrecht im Nomos-Verlag. Der Beitrag ist in Briefform geschrieben und kann viele erfreuen, die mit ihm zu tun hatten und weiter zu tun haben.
Vom Winde verweht
In der Zeit der Koalitionsregierung zwischen ÖVP und FPÖ gab es bei der Arbeiterkammer Wien ernsthafte Sorge um das österreichische Arbeitsrecht und den Fortbestand des Kammersystems. Sich dagegen mit Streiks und sonstigen Kampfmaßnahmen zu wehren, wäre ein sehr unösterreichisches Verhalten. Aber könnte nicht ein deutscher Referent erzählen, was da so alles möglich ist? Gewissermaßen ein Wink mit einem Zaunpfahl, der am Rande von Nachbars Garten steht? Also referierte ich am 5. Februar 2019 in Wien über "Streik und andere Kampfformen der Arbeitnehmer in Deutschland - Rechtliche Rahmenbedingungen -" vor einem größeren Publikum und erhielt viel Zuspruch. Der Beitrag sollte in einem Sammelwerk erscheinen, aber die vorgesehenen anderen Autoren kamen irgendwie nie zum Schreiben. Auch wechselte die Regierung in Schwarz-Grün, so dass der Wink weniger dringend wurde.
In ganz anderem Zusammenhang gab es in Berlin eine Tagung über das Recht auf Arbeit, deren Referate auch in einem Büchlein erscheinen sollten. Aber aus dem Büchlein wurde nichts, und so blieb der Beitrag "Das soziale Meschenrecht auf Arbeit" zunächst unveröffentlicht.
Schon länger zurück liegt die hier wiedergegebene mündliche Rezension des 1994 erschienenen Taschenbuches von Matthies/Mückenberger/Offe/Peter/Raasch: "Arbeit 2000". Der Gedanke, den Arbeitnehmer zum "Bürger" des Unternehmens zu machen und ihm zahlreiche Diskursrechte einzuräumen, ist dort von zentraler Bedeutung. Doch die Wirklichkeit will sich partout nicht an diesem Modell orientieren...
Auch schon länger zurück liegt ein Aufsatz über Die Vielfalt des Privateigentums in der Bundesrepublik Deutschland, den ich für die chinesische Sachenrechtsdiskussion geschrieben habe und der die Fixierung auf das Sacheigentum etwas erschüttern wollte. Es kam - aus welchen Gründen auch immer - keine chinesische Übersetzung zustande, obwohl manches drinsteht, was nicht so ganz selbstverständlich ist.
Ein Referat über Datenschutz und ein Workshop über Betriebsvereinbarungen zu Arbeitnehmerdaten. Es sollte "irgendwie" veröffentlicht werden, aber dazu kam es nicht. Die Veranstalter waren im Jahre 2013 sehr stolz darauf, schon zum zweiten Mal etwas über Datenschutz zu veranstalten. Immerhin gab es ein Bundesdatenschutzgesetz seit 1977. Wie es der Zufall wollte, konnte die Tagung auch sonst mein gewerkschaftliches Bewusstsein nicht besonders festigen: Als ich am Vortag Abends um 10 Uhr ankam, empfing mich der Vertreter einer Sicherheitsfirma. Ja, seine Firma sei von der IG Metall beauftragt, den Empfang zu übernehmen, man habe diese Aufgabe outgesourct. Das würde aber nicht der IG-Metall-Linie entsprechen, sagte ich. Ja, meinte er, er sei bei der Sicherheitsfirma im Betriebsrat und da hätte er mal an einer IGM-Schulung teilgenommen, da hätten sie auch gesagt, dass sie dagegen seien. So was bleibt in Erinnerung.
Deutsche Texte, die nur in einer Fremdsprache veröffentlicht sind
Eine Reihe von Aufsätzen sind nur im Ausland veröffentlicht, könnten aber trotzdem auch in Deutschland Interesse finden. Deshalb sind sie hier wiedergegeben. Viel lagen gut 30 Jahre im Keller, wurden auch mal nass; ich bitte Flecken und Undeutlichkeiten zu entschuldigen.
Tarifautonomie in Europa aus deutscher Sicht - Mit einem Ausblick auf den öffentlichen Dienst - 1991
(Auf Spanisch veröffentlicht als Broschüre unter dem Titel: La Autonomía Colectiva en Europa, según la visión alemana. Con un panorama de la función publica, Asunción 1992 - s. Bücher, Jahrgang 1992)
Arbeit im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1992
(Auf Italienisch veröffentlicht unter dem Titel: Lavoro nel Diritto della RFT, 1993; leider fehlen zwei Seiten, was nach knapp 30 Jahren passieren kann.)
Europäische Integration - auf dem Weg zur Sozialunion? 1994
(Auf Englisch veröffentlicht unter dem Titel "European Integration - on the road to social union?" 1994)
Wege aus der Krise? Überlegungen zu einem Wandel der Gewerkschaften, 1993
(veröffentlicht auf Spanisch unter dem Titel Salidas de la crisis? 1994)
Arbeitnehmer und Verfassung, 1996
(Veröffentlicht auf Spanisch unter dem Titel "Los Trabahadores y la Constitución, 1997)
Die Vertretung von Arbeitnehmerinteressen in Deutschland. Die Arbeit wurde im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung in Beijing 2008 geschrieben, die es ins Chinesische übersetzen ließ. Es erschien dann 2009 im Gongren-Verlag. Einige Freunde lasen den deutschen Text. Einige sagten, ich sei viel zu milde mit den deutschen Gewerkschaften umgegangen, andere meinten, ich sei viel zu kritisch gewesen. Es ist schwierig, allen Erwartungen Rechnung zu tragen.
Die Ebert-Stiftung in Beijing hatte die Idee, ein Büchlein herauszugeben, in dem die wesentlichen Begriffe erläutert werden, die man in der Praxis des deutschen Arbeitslebens benutzt. Ein derartiges "Glossar" habe ich auch auf der Website der GdP entdeckt. Ich habe mich an die Arbeit gemacht und fand das eigentlich eine recht spannende Aufgabe.
Leider fand sich kein chinesischer Verlag, der Interesse gehabt hätte. So unterblieb auch eine Übersetzung, und in Deutschland bin ich nie dazu gekommen, eine Veröffentlichung zu versuchen.
Deshalb hier die alphabetisch geordneten Stichworte:
Eine Reihe von Aufsätzen sind nur im Ausland veröffentlicht, könnten aber trotzdem auch in Deutschland Interesse finden. Deshalb sind sie hier wiedergegeben. Viel lagen gut 30 Jahre im Keller, wurden auch mal nass; ich bitte Flecken und Undeutlichkeiten zu entschuldigen.
Der Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, 1973 (die italienische Übersetzung findet sich unter "Veröffentlichungen in Fremdsprachen" unter "italienisch" an erster Stelle)
Mitbestimmung durch Tarifvertrag. Ein Überblick über das Tarifsystem in der Bundesrepublik Deutschland, 24 S., veröffentlicht auf Spanisch in dem Buch von Ojeda Avilés (Coord.), Negociación Colectiva y Comunidades Autónomas, Madrid 1991, S. 17 - 32 (Dokumentiert unter "Veröffentlichungen in Fremdsprachen" Spanisch).
Tarifautonomie in Europa aus deutscher Sicht - Mit einem Ausblick auf den öffentlichen Dienst - 1991 (Auf Spanisch veröffentlicht als Broschüre unter dem Titel: La Autonomía Colectiva en Europa, según la visión alemana. Con un panorama de la función publica, Asunción 1992 - s. Bücher, Jahrgang 1992)
Arbeit im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1992 (Auf Italienisch veröffentlicht unter dem Titel: Lavoro nel Diritto della RFT, 1993; leider fehlen zwei Seiten, was nach knapp 30 Jahren passieren kann.)
Europäische Integration - auf dem Weg zur Sozialunion? 1994 (Auf Englisch veröffentlicht unter dem Titel "European Integration - on the road to social union?" 1994)
Wege aus der Krise? Überlegungen zu einem Wandel der Gewerkschaften, 1993 (veröffentlicht auf Spanisch unter dem Titel Salidas de la crisis? 1994)
Die Kodifikation des Arbeitsrechts in der Russischen Föderation, Vortrag, gehalten auf einer Tagung in Moskau am 1.9.1994 Die einleitenden Bemerkungen kämen heute vermutlich besser an als damals. Kleine Besonderheit am Rande: Ich trug die russische Übersetzung meines Textes vor, während der polnische Kollege deutsch sprach. Die russische Übersetzung ist im Teil "Veröffentlichungen in Fremdsprachen" wiedergegeben.
Arbeitnehmer und Verfassung, 1996 (Veröffentlicht auf Spanisch unter dem Titel "Los Trabahadores y la Constitución, 1997)
Der Beitrag Kollektivautonomie vor der Herausforderung der Europäischen Währungsunion ist 1997 in der Festschrift für Barbagelata in Montevideo erschienen ("La Autonomia ...). Da zahlreiche noch immer aktuelle Probleme angesprochen sind, sollte auch der deutsche Leser Zugang bekommen. Der Beitrag passt seinem Zuschnitt nach nicht so ganz in die deutsche Wissenschafts-Landschaft; das war zumindest damals meine Einschätzung, so dass ich mich nicht um eine Veröffentlichung bemüht habe.
Die Vertretung von Arbeitnehmerinteressen in Deutschland. Die Arbeit wurde im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung in Beijing 2008 geschrieben, die es ins Chinesische übersetzen ließ. Es erschien dann 2009 im Gongren-Verlag. Einige Freunde lasen den deutschen Text. Einige sagten, ich sei viel zu milde mit den deutschen Gewerkschaften umgegangen, andere meinten, ich sei viel zu kritisch gewesen. Es ist schwierig, allen Erwartungen Rechnung zu tragen.
Grundrechte in Mehrebenensystemen - lokal, national, international, supranational - Auf spanisch veröffentlicht "Los derechos fundamentales en ordenamientos jurídicos de niveles múltiples (local, nacional, internacional, supranacional), in: Capaldo/Sieckmann/Clérico (Dir.), Internacionalización del Derecho Constitucional, Constitucionalización del Derecho Internacional, Buenos Aires 2012, p. 131 - 143
Grenzüberschreitende Verlagerung von Betrieben und Betriebsteilen - Die Situation in der Bundesrepublik Deutschland, Der Bericht wird in einem Sammelwerk des Europäischen Gewerkschaftsinstituts voraussichtlich auf Französisch erscheinen.
Mein erster Sozialplan, kurz geschildert in Weserkurier vom 22. September 1982, S. 9. Die Unternehmensleitung ist wenig zufrieden.
Wenige Tage zuvor hatte das Arbeitsgericht Bremen grünes Licht gegeben: Weser-Kurier vom 16. September 1982 S. 13.
Vorschlag für eine IuK-Betriebsvereinbarung (Der Vorschlag erfolgte in einer Einigungsstelle, die dann zu der an 2. Stelle stehenden Vereinbarung führte)
EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung
Dienstvereinbarung Mobile Arbeit - Musterformulierungen mit Hinweisen, PersR 1/2022, S. 13 - 16 (vorangestellt ist eine Checkliste)
Eine Kündigungsschutzrichtlinie der EU?
Eine bessere Unternehmensmitbestimmung?
Erweiterte Mitbestimmung und ökologische Unternehmensverfassung
Arbeitsvertragsgesetz - ein Angebot an die deutschen Gewerkschaften
Arbeiten am Taliban-Arbeitsrecht?
Ein ausdifferenziertes Modell: Der französische "Code alternatif"
Arbeitsgesetzbuch für die Mongolei
Arbeitnehmerrechte in der Verfassung - Vorschläge in Lateinamerika
Die Befugnis der Mitgliedstaaten, Entscheidungen von Gemeinschaftsorganen anzufechten, die an Privatpersonen gerichtet sind (1965). Papier, das ich während meines Praktikums beim Juristischen Dienst der EWG-Kommission als Stagiaire erstellt habe. Die Problematik verdient durchaus Interesse.
Kommentierung zu den §§ 1365 und 1366 bis 1369 BGB (ca.1967) Eine typische Assistentenarbeit habe ich wiedergefunden: Ich musste einen Entwurf für die Kommentierung der (in der Praxis sehr wichtigen) §§ 1365 bis 1369 BGB schreiben, der dann im Großkommentar von Soergel-Siebert unter dem Namen meines Chefs (Hermann Lange) erschien. Natürlich hat er den Text durchgeschaut und das eine oder andere verändert - dass ich aber an keiner Stelle erwähnt wurde, fand ich wenig fair. So waren damals die "Umgangsformen" nicht nur an dem Lehrstuhl, an dem ich tätig war. Auf der anderen Seite fragte er mich nach meiner Berufung an die Bremer Uni, ob er sich dafür einsetzen solle, dass ich in die Zivilrechtslehrervereinigung aufgenommen werde. Ich verzichtete darauf, weil ich diesen "hochwohllöblichen" Verein nicht schätzte - dieser lehnte über Jahre hinweg die Aufnahme von Bremer Hochschullehrern ab. Ob ich mit der Fürsprache von Hermann Lange aufgenommen worden wäre, weiß ich nicht; vermutlich hätte es geklappt.
Der Schutz des Arbeitnehmers bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Bericht für das Recht der BRD, Ende 1975. Der Text wurde für die EWG-Kommission geschrieben und gehörte zu den Vorarbeiten für die spätere Insolvenzrichtlinie. Er informiert über die damals bestehende Rechtslage. Kollegen aus anderen Ländern erstellten vergleichbare Berichte, die ebenfalls unveröffentlicht blieben.
Schutz der Arbeitnehmer bei betrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen. Bericht für das Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1982, 114 S. Der Bericht war für die EWG-Kommission bestimmt und spielte im Zusamenhang mit Massenentlassungen eine Rolle. Die Probleme sind noch immer dieselben; auch damals ging es schon um "flexible Randbelegschaften" und um die von gerichtlicher Kontrolle freigestellte unternehmerische Entscheidung. Aus heutiger Sicht ist bisweilen auch von Interesse, welche Personen sich für welche Ziele eingesetzt haben (und was aus ihnen geworden ist).
Nukleare Risikovorsorge und Betriebsverfassungsrecht, 74 S. (um 1983)
Die Auswirkungen der Sicherung kerntechnischer Anlagen auf das Arbeitsrecht, Referat (1984)
Rechtsprobleme der Mitwirkung von Behinderten in Werkstätten für Behinderte (1990) (Am Projekt war auch das Bundesarbeitsministerium beteiligt, das viele Vorschläge aufgriff. Es fehlten die alles blockierenden Arbeitgeber)
Die gesetzliche und vertragliche Situation von Telearbeitern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Deutscher Landesbericht, Brüssel 1995, 23 S. (zusammen mit Peter Wedde)
Contract Labour. German Report (1995) 34 S. (für die ILO, wo aber nichts passierte) (Es geht um einen Überblick über zahllose Formen atypischer Beschäftigung; schade, dass der Bericht aus Zeitgründen nie veröffentlicht wurde)
Angebot für ein Gutachten für die Enquête-Kommission "Digitale Transformation der Arbeitswelt in Nordrhein-Westfalen" (2019) (Der Eingang des Angebots wurde bestätigt; sonst habe ich nichts mehr gehört. Bei den Vorgesprächen war es "unbedingt notwendig", dass ich ein Angebot mache, sonst würde ganz Schlimmes passieren. Irgendwie kam es vermutlich dann doch nicht so schlimm; ein schreckliches Alternativgutachten, das nur den Standpunkt der Großindustrie vertreten würde, ist mir nicht zur Kenntnis gekommen)
Vorstellungen zu einem neuen Grundsatzprogramm der SPD. Arbeitsergebnisse des August-Bebel-Kreises, o. J. (1987)
Seit 1984 gab es beim SPD-Parteivorstand den sog. August-Bebel-Kreis, benannt nach dem wichtigsten Sozialdemokraten aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg.
Der Kreis bestand aus unabhängigen Geistern, die aus unterschiedlichen Fachrichtungen - von der Informatik über die Theologie und die Ökonomie bis hin zu Jura kamen. Die SPD hatte im Juni 1986 einen Programmentwurf vorgelegt, an dem wir uns abgearbeitet haben. Dabei entstand ein höchst vielfältiges Papier, wo sich eine Menge auch heute noch bedeutsamer Gedanken finden. Der Parteivorstand hatte 1987 nicht mehr die Souveränität, sich wirklich damit auseinander zu setzen. Das Papier wurde nur in kleiner Auflage hergestellt und nicht verbreitet, weshalb es hier auch unter "Unveröffentlichtes" veröffentlicht wird.
Für die einzelnen Teile war jeweils ein Mitglied verantwortlich, aber jeder hatte sich über das ganze Papier eine Meinung gebildet, die eingehend diskutiert wurde.
Wege aus der Krise? Überlegungen zu einem Wandel der Gewerkschaften (um 1994)Warum schreibt man Rechtsgutachten? Der Bedarf ist von Adressat zu Adressat verschieden; eine wichtige Rolle spielt auch, was der Gutachter für ein "Image" hat. Wird für einen Betriebsrat oder eine Gewerkschaft ein Gutachten erstattet, so liegt meist eine der folgenden Konstellationen zugrunde.
- Die Arbeitgeberseite hat ihre Position durch Rechtsgutachten untermauert, deren Ergebnis für die Arbeitnehmerseite nicht akzeptabel ist. Sie hätte deshalb gerne ein "Gegengutachten".
- Manche Fragen sind noch nicht erörtert, tauchen aber plötzlich in der Praxis auf. Rund ums Homeoffice ist beispielsweise derzeit noch vieles ungeklärt. Der Spezialist wird gefragt, wie er die Rechtslage beurteilt.
- Betriebsräte sehen sich einem IT-Projekt des Arbeitgebers gegenüber, über das sie im Grundsatz mitbestimmen können. Wie kann eine hieb- und stichfeste Regelung aussehen?
- Die Arbeitnehmerseite erhebt rechtspolitische Forderungen, die auf verfassungsrechtliche Einwände stoßen. Sie will wissen, ob diese berechtigt sind.
Für Hochschullehrer haben Gutachten die nützliche Funktion, den Kontakt zur Praxis herzustellen oder aufrecht zu erhalten. Außerdem freuen sie sich über das Honorar, das allerdings bei großen Firmen in der Regel um vieles höher liegt als bei Gewerkschaften oder gemeinnützigen Stiftungen. Oft werden Gutachten auch zu Aufsätzen ausgebaut, die dann in einer Fachzeitschrift erscheinen. Das macht natürlich zusätzliche Arbeit, die mir nicht immer möglich war. Da es an Hochschulen nur wenige arbeitnehmerorientierte Arbeitsrechtler gibt, fiel bei mir (und fällt noch heute) besonders viel Arbeit an. Das erklärt die lange Liste nicht veröffentlichter Gutachten.
Praktisch immer steht man rechtspolitisch hinter dem gefundenen Ergebnis. Bisweilen muss man auch Aufträge ablehnen, weil man das fragliche Anliegen nicht billigen kann. Ein Tarifvertrag, der 250 kleine Betriebsräte in den Filialen durch einen einzigen bundesweit tätigen Betriebsrat bei der Zentrale ersetzt, fällt für mich in diese Kategorie; ihn für rechtmäßig zu erklären, würde mir sehr schwer fallen.
Wer nach einem Thema für eine Doktorarbeit sucht, kann bisweilen in den Gutachten nützliche Anregungen finden.Arbeitsvertragsrecht
Haftung von Arbeitnehmern (1997)
Einklagbare Ansprüche aus der Integrationsvereinbarung? (2002)
(Es ging um Rechte der Arbeitnehmer bei der vertraglichen Zusammenführung von zwei Unternehmen)
Die Verfassung der Commerzbank (2006)
Der Vorstand der Commerzbank hatte die bemerkenswerte Idee, der Gesellschaft einen "Verhaltenskodex" zu geben, diesen "Verfassung" zu nennen und in der Frankfurter Paulskirche bei einer Feierstunde zu verkünden. Dabei beriet ich den Gesamtbetriebsrat und achtete insbesondere darauf, dass sich aus der "Verfassung" keine zusätzlichen Pflichten für die Arbeitnehmer ergeben würden. Der "Verfassung" erging es dann wie der von 1849: Sie wurde nie beschlossen. Dies war allerdings ein sehr kleines Unglück.
Arbeitszeitrecht
Rechsgutachten zu einem Beschäftigungspakt für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen. Rechtsprobleme für Arbeitnehmer und Beamte, erstattet im Auftrag der GEW Baden-Württemberg, 55 S. (die Verbreitung erfolgte ohne die Seiten 50 - 53, die nicht mehr rekonstruierbar sind). Die wesentlichen Inhalte wurden in ZTR 1997, 289 ff., 337 ff. veröffentlicht.
Planung von Arbeit und Freizeit - Probleme bei der Anwendung des BuRa-Zug TV (2018)
Einführung der Gleitzeit und der elektronischen Zeiterfassung (2018)
Urlaub während der Schichtzeit an Bord? Ein Beitrag zum Seearbeitsrecht (2018)
Atypische Beschäftigungsverhältnisse
Wahlberechtigung zum Seebtriebsrat nach neuem Recht - 2002
(Es ging um das Wahlrecht von Leiharbeitnehmern und vielen anderen atypischen Beschäftigten)
Seebetriebe im Recht der Unternehmensmitbestimmung. Gutachten im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung, 2004
(Es geht hauptsächlich um die Frage, wer bei der Erreichung der 2000-er Grenze mitzählt - bei Seebetrieben angesichts der Vielfalt der Beschäftigungsverhältnisse und der Auslandsbezüge ein schwieriges Kapitel)
Minusstunden bei Leiharbeit? (2006) - Es geht darum, ob der Leiharbeiter sein Zeitkonto belasten muss, wenn er an bestimmten Tagen nicht eingesetzt werden kann
Schritte zur Gleichstellung von Leiharbeitnehmern mit Stammbeschäftigten im Entleiherbetrieb - Rechtsgutachten erstattet im Auftrage der Hans-Böckler-Stiftung (2008)
Ungleiches Entgelt für Leiharbeitnehmer und Stammarbeitskräfte als mittelbare Diskriminierung? - 2008
Regulierungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Werkverträgen. Expertise, erstellt im Auftrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE 2011, enthalten auch in: DIE LINKE im Bundestag (Hrsg.), Werkverträge gleich Leiharbeit hoch zwei, Hearing der Bundestagsfraktion DIE LINKE, 6. Dezember 2011
Befristung von Ausbildungsverträgen? - 2015
(Es ging um einen Ausbildungsvertrag, der nicht unter das BBiG fiel)
Urlaub während der Schichtzeit an Bord und andere seearbeitsrechtliche Fragen - 2018
Arbeitsrechtliche Probleme der Fleischindustrie (2020) - Es ging insbesondere um das Verbot der Werkverträge und der Leiharbeit
Betriebliche Altersversorgung
Zur geplanten Einführung einer Gesamtversorgungsobergrenze beim NDR. Rechtsgutachten, erstattet im Auftrag der RFFU, Verband Norddeutscher Rundfunk (1984), 68 S.
Einsparungen in der betrieblichen Altersversorgung - Rechtliche Grenzen - Gutachten für die Gewerkschaft NGG, 21 S. (1996)
Rechtsprobleme der Betriebsvereinbarung "Erfolgsbeteiligung". Gutachtliche Stellungnahme für den Betriebsrat RTL plus Deutschland in Köln, 35 S. (1996)
(Der inhaltliche Schwerpunkt lag auf der rechtlichen Behandlung einer sog. aufgeschobenen Ertragsbeteiligung)
Inhalt und Rechtsverbindlichkeit der sogenannten Hummel-Zusage, 1998
(Es geht um das einseitige Versprechen einer betrieblichen Altersversorgung und den Einfluss eines Betriebsübergangs - Gutachtliche Stellungnahme mit einigen handschriftlichen Ergänzungen)
Betriebliche Altersversorgung bei Aufkauf eines großen Unternehmens (2006)
Gleichbehandlung aller Mitarbeiter der Messe München GmbH bei der Einbeziehung in die ZVK (2012)
Betriebsübergang - § 613a BGB
Rechtsprobleme der Schaffung einer Konzernstruktur (2000)
(Ein Ausflug ins Konzernrecht und die zusätzliche Frage, wie weit ein tariflich begründetes Mitbestimmungsrecht gehen kann - ein Aufsatz hätte sich gelohnt, aber es fehlte die Zeit)
Anwendbarkeit des § 613a BGB bei der Schaffung des Customer Care Center (CCC). Gutachten, erstattet im Auftrag des Gesamtbetriebsrats der Gothaer Allgemeine Versicherungs AG (2004)
Der zu beurteilende Sachverhalt ist eingehend geschildert, so dass Verallgemeinerungen durchaus möglich sind.
Stellungnahme zu Fragen des Betriebsübergangs vom X e. V. auf die X GmbH (2004)
Tarifliche Betriebsverfassung und Betriebsübergang (2005)
Erwerb einer Tochtergesellschaft und Anwendungsvereinbarung Spartentarif bei der R AG (2005)
Outsourcing einzelner Funktionen der Personalabteilung (2007)
Betriebsverfassungsrechtliche Folgen der Integration der GE ICT Field Services der DB Systel GmbH in die DB Kommunikationstechnik GmbH (2011) - es geht um Unternehmens- und Betriebsfusion
Betriebsverfassungsrecht
Gutachtliche Stellungnahme zu Abfindungsansprüchen von Abgeordneten - Mitarbeitern nach dem Ausscheiden der GRÜNEN/Bündnis´90 aus dem Deutschen Bundestag (1991)
(Es tauchten ziemlich viele neue Fragen aus, denn bei den ersten gesamtdeutschen Wahlen waren die GRÜNEN an der 5 % - Hürde gescheitert. Für die Mitarbeiter der Fraktion und der Abgeordneten war plötzlich der Arbeitgeber abhanden gekommen. An einen solchen Fall hatte man im Arbeitsrecht noch nie gedacht.
Ich habe später den Sachverhalt als Examensfall ausgegeben, aber das stieß auf wenig Gegenliebe)
Rechtsprobleme bei der Wahl des GBR-Vorsitzenden, Gutachtliche Stellungnahme, erstattet im Auftrage der Stadtwerke Bremen AG 14 S. (1993)
Die Teilnahme am Simulatorkurs - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und potentielle Ansprüche der Betroffenen - Gutachtliche Stellungnahme, erstattet im Auftrag des Betriebsrats von GKN, 37 S. (1993)
Es ging um die Frage, ob auch langgediente Beschäftigte des Kernkraftwerks GKN zu einem "Simulatorkurs" geschickt
werden durften, wo ihre Fachkunde überprüft und das Verhalten bei (simulierten) schweren Unfällen eingeübt wurde. Ein solcher Kurs schafft Ängste. Am Ende verständigte man sich darüber, dass alle zum Kurs gehen mussten, aber niemand definitiv durchfallen konnte; die Arbeitsplätze kamen so nicht in Gefahr.
Stellungnahme zum Entwurf einer Provisions- und Bonusordnung (für Robotron i.L.) 1994
Gutachtliche Stellungnahme in dem Beschlussverfahren vor dem ArbG Braunschweig in Sachen Möbel Unger, Ende 1997
(Es ging um die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs und eines Konzernbetriebsrats bei einer Konzernspitze, die aus einem Ehepaar bestand. Die Reaktion dieser "Spitze" war grenzenlose Wut; wie es Möbel Unger und den Eigentümern Kellerhals, die das Unternehmen in lauter kleine Einheiten aufgespaltet haben, im Folgenden erging, lässt sich am besten unter https://de.wikipedia.org/wiki/Möbel_Unger nachlesen).
Einklagbarkeit der Arbeitsplatzgarantie nach der Alcatel-Abmachung vom 14.7.1995 - 1997
(Es ging um die Wirksamkeit einer Zusage in einem multilateralen Vertrag, der sowohl Elemente einer Betriebsvereinbarung als auch solche eines Tarifverrtrags enthielt).
Arbeitsrechtliche Aspekte des Beschäftigungssicherungsvertrages der FAG vom 25.11.1990, 37 S. - 1999
(Es ging um eine Betriebsvereinbarung bei der Frankfurter Flughafen AG - heute Fraport - , die einen Abbau von Leistungen an die Beschäftigten nur zuließ, wenn zugleich Sachkosten eingespart und andere Rationalisierungsmittel ausgeschöpft waren. Auch gab es eine Reihenfolge, die bei der (später nie praktisch werdenden) Kürzung von betrieblichen Sozialleistungen zu beachten war. Das Gutachten war Grundlage für den AiB-Aufsatz über "Beschäftigungssicherung als Teil der Unternehmenspolitik", AiB 1999, 677 ff., der gemeinsam mit Michael Erhardt veröffentlicht wurde.)
Die Bildung eines Konzernbetriebsrates innerhalb der GEW - Rechtliche Zulässigkeit - 1999
(Die Frage war, ob die Landesbezirke der GEW so autonom sind, dass man sie als "Unternehmen" qualifizieren kann und auf Bundesebene dann nur ein Konzernbetriebsrat möglich ist)
Fortdauernde Mitgliedschaft im Betriebsrat trotz ruhenden Arbeitsverhältnisses wegen Einsatzes bei einem anderen Konzernunternehmen? - 2000
Das war eine der seltenen Arbeiten für die Arbeitgeberseite. Sie wollte ein Betriebsratsmitglied loswerden, das im Übrigen wegen seiner eigenständigen Ideen auch bei der Gewerkschaft nicht beliebt war. Solche Leute sind mir sympathisch - obwohl ich ihn nie persönlich kennen gelernt habe und mich heute auch an seinen Namen nicht mehr erinnern kann. Ich habe viele Möglichkeiten untersucht - aber er musste drin bleiben. Das macht Freude.
Gemeinsamer Betriebsrat für k-tec und ENO, 2004
Die Verfassung der Commerzbank - verbleibende rechtliche Problempunkte, 2006, 14 S.
(Im Jahr 2006 war es üblich, dass sich Großunternehmen einen "Ethik-Codex" gaben. Die Commerzbank wollte hoch hinaus und eine "Verfassung" erlassen und eine Feierstunde im Frankfurter Römer veranstalten, wo einst die Verfassung von 1848 beschlossen wurde. Wir waren als Berater des Gesamtbetriebsrats bestrebt, keine neuen Pflichten der Arbeitnehmer zur Entstehung kommen zu lassen und ein Bekenntnis zur Betriebsverfassung und zu den Gewerkschaften in den Text hineinzubringen. Letzteres gelang nicht, während uns in der ersten beiden Punkten Erfolg beschieden war. Die Kritik an der Großspurigkeit war sehr verhalten.
Aus der "Verfassung" wurde dann nichts, weil die Bank andere Sorgen hatte)
Fehlerhafte Betriebsratswahl wegen übermäßiger Versendung von Briefwahlunterlagen? - 2010
Stellungnahme zum Verhaltenskodex der Deutschen Annington Immobilien AG (DAIG) - 2011
Rechtsprobleme der Bildung eines Konzernbetriebsrats bei der Max-Planck-Gesellschaft - 2011
Europäischer Betriebsrat im Amcor-Konzern nach dem Erwerb der Gruppe Alcan-Verpackung, 2011
Information und Anhörung des Europäischen Betriebsrats der Mayr-Melnhof Packaging Division 2019
Beschlüsse und Wahlentscheidungen eines Gesamtbetriebsrats - 2020
Möglichkeiten der Veränderung der Dienstwagenregelung („Car Policy“) - Rechtlicher Rahmen - 2020
Datenschutz und Digitalisierung
Der geplante Einsatz des Systems SAP R/3 - ein Verstoß gegen das BDSG? 1995
Vorabkontrolle im Datenschutz nach § 4d Abs. 5 Satz 1 BDSG a. F. (2003)
Thesen zum Referentenentwurf „Arbeitnehmerdatenschutz“ (2010)
Gutachtliche Stellungnahme zum Entwurf „Betriebsvereinbarung Datenschutz“ für die D. Europe GmbH (2011) (es geht um viele Einzelfragen des Umgangs mit Arbeitnehmerdaten)
Stellungnahme zum Entwurf einer Rahmen-KBV „Beschäftigtendatenschutz bei Einsatz von IT-Systemen“ (2011)
Einführungsvortrag zum Arbeitnehmerdatenschutz (2013)
Regulierung mobiler und digitaler Arbeit – Anforderungen an das Arbeitsrecht, erstellt im Auftrag des Deutschen Bundestages 2015. (Für den Bundestag zu arbeiten setzt Frustrationstoleranz voraus. Ein langer Bericht von 150 Seiten geht erst dann, wenn alle Berichte vorliegen, in einen Gesamtbericht ein, der dann neben vielem anderen Papier den Abgeordneten zugeleitet wird. Veröffentlichung ist erst gestattet, wenn der Gesamtbericht vorliegt, und auch dann nicht sofort. Man muss sich schon ein paar Jährchen gedulden. Ginge es um eine Streitfrage der römischen Rechtsgeschichte, wäre dies irgendwie hinnehmbar, aber bei der Digitalisierung besteht die Gefahr, dass die Erkenntnisse und Vorschläge sehr schnell veralten. Das ist den Auftraggebern aber egal)
Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von „Workday“ bei Sanofi-Aventis Deutschland GmbH. Rechtsgutachten, erstattet im Auftrag des Unternehmenssprecherausschusses (2015)
Koalitionsfreiheit
Beantwortung ergänzender Fragen zum Rechtsgutachten "Gewerkschaftsfusion und Rechtsstellung der Beschäftigten", 26 S. (1999)
Es ging um die Stellung der Beschäftigten bei der Gründung von Ver.di. Ein Gutachten hatte eine Reihe von Fragen offen gelassen, die ich im Auftrag der Betriebsräte der fünf Gewerkschaften beantworten musste. Die Betriebsräte sahen die ver.di-Gündung mit großer Skepsis. Die Forderungen waren deshalb recht weitgehend; wäre die Gründung daran gescheitert, hätte dies keine Trauer ausgelöst. Doch die Führungen der fünf Gründungsgewerkschaften akzeptierten fast alles, was zur Folge hatte, dass einige Leute ohne Arbeit in der Provinz saßen, während in Berlin die Dienstzimmer leer blieben und die effektiv Gekommenen mit Arbeit überhäuft wurden.
Unterschriftenaktion in der Dienststelle - rechtliche Zulässigkeit und potentielle Grenzen, Gutachten, erstattet für die Gewerkschaft der Polizei (GdP) (2003)
Gewerkschaftliche Abwehrmöglichkeiten gegenüber „gelben“ Organisationen im Betrieb (2011)
Rechtsgeschäftliches Handeln für die GEW und ihre Untergliederungen (2012)
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Gründung einer IG Luftverkehr (IGL) (2015)
Mitteilung der Gewerkschaftszugehörigkeit als arbeitsvertragliche Pflicht? (2018)
Kündigungsschutz
Verlängerung der Sonderkündigungsrechte nach dem Einigungsvertrag? (s. auch die übearbeitete Fassung in PersR 1992, 288 ff.)
Stellungnahme vom 13.7.1984 in Sachen der Verfassungsbeschwerde der Krankenpflegeanstalt der Barmherzigen Schwestern der Heiligen Elisabeth zu Essen, gerichtet an das Bundesverfassungsgericht
(Der Klinikarzt Dr. Rommelfanger hatte einen Leserbrief an den "Stern" mitunterschrieben, in dem Angriffe auf das staatliche Recht des Schwangerschaftsabbruchs zurückgewiesen wurden. Er wurde deshalb wegen Verletzung der Loyalitätspflicht gegenüber einem kirchlichen Krankenhaus gekündigt, doch hatte seine Kündigungsschutzklage beim BAG Erfolg, weil die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfiel. Dagegen wandte sich die Kirche mit einer Verfassugsbeschwerde. Mir schien diese schon deshalb wenig aussichtreich, weil zwischen Kirche und Staat ein Verhältnis der Kooperation besteht und es deshalb schwerlich eine Pflichtverletzung darstellt, wenn man Entscheidungen des anderen Kooperationspartners verteidigt. Doch es kam anders: Die Kirche hatte Erfolg, auch eine Menschenrechtsbeschwerde in Straßburg konnte daran nichts ändern.)
Betriebsbedingte Kündigungen bei der BAHNTRANS- und Thyssen-Krupp-Fusion (1999)
Seminare nach § 37 Abs. 6 BetrVG
Sicherheitsüberprüfung
Betrauung von Einzelpersonen mit der selbstständigen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke? Rechtsgutachten für die Zukunftsstiftung Soziales Leben, 2004
Nach bisheriger Rechtsauffassung kann nur eine juristische Person wie ein Verein oder eine GmbH "gemeinnützig" sein und die damit verbundenen Steuervorteile in Anspruch nehmen. Es kann aber auch Einzelpersonen geben, die in genauso verlässlicher Weise für andere oder die Allgemeinheit da sind. Nur: Die Finanzgerichte können sich das nicht vorstellen und deshalb unterblieb nach zahlreichen Gesprächen eine gerichtliche Klärung.
Voraussetzungen und Folgen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (2012)
Sicherheitsüberprüfung aller im IT-Systemhaus tätigen Beschäftigten? (2016)
Steuerrecht
Betrauung von Einzelpersonen mit der selbstständigen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke?
erstattet für die Zukunftsstiftung Soziales Leben, 2004, 36 S.
Tarifeinheit
Die gemeinsame Initiative von DGB und BDA zur Schaffung einer neuen Form von „Tarifeinheit“ - Verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Probleme, Rechtsgutachten (2012) im Auftrag von Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF), Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL), Marburger Bund – Bundesverband der angestellten und beamteten Ärzte Deutschlands e. V. (MB), Unabhängige Flugbegleiter Organisation (UFO) e. V., Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e. V. (VAA), Vereinigung Cockpit e. V.
Die sechs betroffenen Spartengewerkschaften wollten mit einer Stimme reden, was den gemeinsamen Auftrag erklärt.
Herstellung der Tarifeinheit durch den Gesetzgeber - eine Folgenabschätzung, Gutachterliche Stellungnahme im Auftrage von dbb beamtenbund und tarifunion (2012)
(wurde vom dbb/tarifunion als Broschüre veröffentlicht)
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Tarifeinheitsgesetz - Expertise, erstattet im Auftrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE (2014)
(wurde von der Fraktion auch ins Netz gestellt und als Broschüre veröffentlicht)
Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht
Lohn- und Gehaltserhöhung entsprechend dem im Tarifvertrag Vorgesehenen? Stellungnahme, erstattet im Auftrag des Betriebsrats der Robotron Anlagenbau i.L. (1994)
Die Ablehnung der Allgemeinverbindlicherklärung im Baugewerbe - Ende des Entsendegesetzes? Gutachten zu den verfassungsrechtlichen, verfahrensrechtlichen und rechtspolitischen Fragen, erstattet im Auftrag des Hauptvorstands der IG BAU, 47 S. (1996)
"Rente mit 60" als Tarifforderung. Arbeitskampfrechtliche Probleme (2000) 28 S.
Gemeinsamer Betriebsrat für k-tec und ENO (2003)
Die Möglichkeiten außerordentlicher betriebsbedingter Kündigungen durch die Nachfolgegesellschaften der Bremer Entsorgungsbetriebe (2003)
Der eingangs geschilderte Tarifvertrag garantierte im Rahmen einer Privatisierung allen bei der Entsorgung seit mindestens einem Jahr tätigen Arbeitnehmern, dass sie nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden konnten und im Übrigen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Privaten ein Rückkehrrecht zur Stadt hatten. Es gab also ein Bedürfnis, einen "wichtigen Grund" zu konstruieren. Das gelang nicht; die im Gutachten vertretene Meinung setzte sich durch
Erwerb einer Tochtergesellschaft und Anwendungsvereinbarung Spartentarif bei der Rheinbahn AG (2005)
Arbeitsverhältnisse ohne Eingruppierung – Abhilfe durch den Betriebsrat? (2005)
Lufthansa-Tarife für Air Dolomiti-Piloten auf Flugzeugen mit mehr als 70 Sitzen? (2006)
Die Vereinigung Cockpit (VC) hatte mit der Lufthansa einen (guten) Tarifvertrag abgeschlossen, der gegen Umgehungen schützte: Tochtergesellschaften mussten ihn bei allen Flügen beachten, die einen deutschen Flughafen berührten. Dies galt für Flugzeuge mit mehr als 70 Sitzen.
Viele Jahre später galt der Tarif immer noch. Die österreichische Tochter stellte Piloten zu schlechteren Bedingungen ein, die auch mit großen Flugzeugen nach Deutschland flogen. Dagegen protestierte die VC, berief sich aber nicht auf den Tarif und das Gutachten. Eine schriftliche wie eine mündliche Rückfrage wegen der Gründe blieb ohne Antwort. Stattdessen war die Frage Bestandteil von Streikforderungen, weshalb der Streik untersagt wurde. Dies machte das Verhalten noch rätselhafter.
Rechtsfolgen der Kündigung des BetrVTV-DB Fernverkehr/Vertrieb (2009)
Es ging um die Kündigung eines Tarifvertrags nach § 3 BetrVG
Probleme der tariflichen Regelung der Ausbildung beim HHLA – Konzern (2016)
Verbesserungen in der Ausbildung von Pflegepersonal als zulässige Tarifforderung? - 2022
Es ging um den Streik des Pflegepersonals an den Universitätskliniken in NRW. Das Universitätsklinikum Bonn wollte den Streik durch einstweilige Verfügung verbieten lassen, scheiterte damit aber beim Arbeitsgericht Bonn. Dagegen legte das Klinikum Berufung ein. Ungefähr eine Woche vor der mündlichen Verhandlung beim LAG, wo die endgültige Entscheidung fallen würde, legte das Klinikum das Gutachten eines namhaften Arbeitsrechtsprofessors vor, der den Streik für rechtswidrig erklärte: Er richte sich auch auf die Verbesserung der Ausbildung, das aber sei nicht zulässig, da insoweit das öffentliche Interesse Vorrang habe. Ich hatte drei Tage Zeit, um eine Erwiderung zu verfassen. Im Ergebnis gab uns das LAG Recht und der Streik konnte fortgeführt werden.
Rechtliche Aspekte eines Verbots von Mitgliedschaften ohne Tarifbindung (OT) in Arbeitgeberverbänden, 2022, 28 S.
Gemeinsame Beantragung einer AVE - ein zulässiges Streikziel?
In der Tarifrunde im Einzel- und Großhandel im Sommer 2023 bestritt die Arbeitgeberseite die rechtsmäßifkeit der Streiks: Diese hätten auch das unzulässige Ziel, die Arbeitgeber zu zwingen, gemeinsam mit der Gewerkschaft die Allgemeinverbindlicherklärung des abgeschlossenen Tarifvertrags zu beantragen. Es gab zahlreiche arbeitsgerichtliche Verfahren, die zugunsten der Gewerkschaft ausgingen.
Verfassungswidrigkeit von Hartz IV
Die Regelleistung des § 20 Abs. 2 SGB II – ein Verfassungsverstoß? (2004)
Die als Adressat genannte Anwaltskanzlei (der ich verbunden bin) war so etwas wie eine Deckadresse: Auftraggeberin war Ursula Engelen-Kefer, die stellvertretende DGB-Vorsitzende. Diese hatte jedoch nicht das Recht, ohne Vorstandsbeschluss einen Gutachtenauftrag zu erteilen, und ein solcher wäre aller Voraussicht nach nicht zustande gekommen.
Das Gutachten verschwand dann in der Tat beim DGB in der Schublade. Ich machte daraus drei Aufsätze, die im Abschnitt "Aufsätze, Strategische Prozessführung" unter "Hartz IV" dokumentiert sind. Sie erlebten viel Unterstützung bis hin zum Vorlagebeschluss des Bundessozalgerichts an das Bundesverfassungsgericht, das dann einige Regelungen für verfassungswidrig erklärte. Einzelheiten sollen später dargestellt werden. Dabei soll es auch um die Frage gehen, weshalb der DGB-Bundesvorstand als solcher nicht nur nichts gegen Hartz IV unternahm, sondern sich sogar von juristischer Kritik "fernhielt".
Vergaberecht
Wöchentliche Ruhezeiten nach § 6 Abs. 4 der Fahrpersonal-VO - 1998
(Es ging um ein Problem bei der Bremer Straßenbahn AG (=BSAG), die einen für Arbeitnehmerinteressen sehr aufgeschlossenen Arbeitsdirektor hatte)
Tariftreuepflicht bei Vorhandensein mehrerer einschlägiger Tarifverträge, 16 S. (2001)
Was bedeutet "tarifliche Entlohnung" bei der Vergabe öffentlicher Aufträge? 9 S. (2001)
Der maßgebende Tarifvertrag bei einer Ausschreibung durch die Bremer Straßenbahn AG (BSAG), 7 S. (2002)
Tarifpluralität und Tariftreueklausel im Vergaberecht (2003)
(Es geht wiederum um das Abstellen auf den "repräsentativen" Tarifvertrag)
Das neue Bremische Vergabegesetz - Erste Erläuterungen - (2003)
Tariftreueklausel nach der Rüffert-Entscheidung des EuGH (2008)
Sind die Mindestlohnvorgaben des TVgG NRW für öffentliche Auftragnehmer und deren Nachunternehmer mit dem Unionsrecht vereinbar?(2013)
(TVgG steht für "Tariftreue- und Vergabegesetz") Bei beiden Arbeiten geht es um die Frage, ob Staatsaufträge an die Einhaltung tariflicher Standards gebunden werden können.
Detlef Hensche zum 80. Geburtstag
Rede anlässlich der Verleihung des Fairnesspreises durch die Gemeinsame Einrichtung "Fairnessplan" am 23. Mai 2023 in Düsseldorf (zum Verständnis: Die Bahn versucht, das Tarifeinheitsgesetz durchzuexerzieren; die von der GDL maßgebend mitbestimmte Gemeinsame Einrichtung darf Preise nur noch an solche Gewerkschaftsmitglieder verleihen, die in Betrieben mit GDL-Mehrheit tätig sind)
Verfassungsbeschwerde vom 8.11.1973 wegen Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG Ein Bankangestellter war gekündigt worden, weil er in seiner Freizeit und auch nicht in der Gegend seiner Filiale die UZ (= Unsere Zeit) verteilt hatte. Sie enthielt Kritik am Verhalten der Banken, die aber nicht unsachlich war. Die UZ wurde aber von der DKP herausgegeben, weshalb die Kündigungssschutzklage in allen drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit abgewiesen wurde. Die Verfassungsbeschwerde passte sich in Sprache und Stil dem Bundesverfassungsgerichts an. Als ich ein halbes Jahr später nach München kam, wurden dort in linken Kreisen Textauszüge verteilt, verbunden mit der Behauptung, so habe das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das war schön, aber in der Realität lief es dann etwas anders...
Klage gegen einen Erstattungsbescheid der Uni wegen Telefonkosten und daraufhin ergangenes Urteil des VG Bremen. Anschließend ein damit zusammenhängendes Papier zum Datenschutz. (Dass man wegen solcher Dinge vor Gericht zog, zeigte, dass unter Rektor Steinberg nicht mit einem harmonischen Miteinander die Rede sein konnte. Mein gewonnener Prozess freute sicherlich auch manche Kollegen, aber es ist eher ein Krisenzeichen, wenn man sich um so was streitet. Das im gleichen Zeitraum entstandene Papier vom 14. April 1976 argumentiert datenschutzrechtlich, obwohl das erste BDSG erst 1977 beschlossen wurde).
Streit um dienstliche und außerdienstliche Schreiben (Ungefähr zur gleichen Zeit ging es nicht nur um Telefonkosten, sondern auch darum, dass ich angeblich private Dinge schreiben ließ. Das ließ sich ausräumen und der FB-Sekretär, kein Freund der Linken, der dies aber nicht zur Schau trug, musste nachgeben. Das bindet Energien; immerhin hatte ich später nie mehr mit solchen Auseinandersetzungen zu tun)
Verfassungsbeschwerde wegen der Stationierung von Pershing II - Atomraketen vom 12.12.1983 Die von mir verfasste Verfassungsbeschwerde wurde vom 117 Ärzten unterzeichnet. Sie ist nicht nur wegen der rechtlichen Argumentation von Interesse. Sie gibt die damaligen militärstrategischen Überlegungen wieder und beschreibt auch die medizinischen und sozialen Folgen eines Nukleareinsatzes.
Verfassungsbeschwerde wegen der Stationierung von Pershing II - Atomraketen vom 10.11.1984 Der Text ist kürzer als der der Verfassungsbeschwerde vom 12.12.1983; eine Reihe von Fakten war schon vorgetragen worden und mussten dem Gericht bekannt sein.
Schriftsatz an das Bundesverfassungsgericht in dem Normenkontrollverfahren der Freien Hansestadt Bremen und der Landesregierung Schleswig-Holstein wegen des Gesetzes über das sog. Zweite Schiffsreegister (1991) (Das Zweite Schiffsregister erlaubt, dass auf Schiffen unter deutscher Flagge Seeleute zu Arbeitsbedingungen beschäftigt werden, wie sie in ihrem Heimatland in der sog. Dritten Welt üblich sind. Dass zwei Länder klagten, war nicht ganz selbstvrständlich; in Zeiten der beginnenden Deregulierung waren aber keine größeren Blumentöpfe zu gewinnen).
Verfassungsbeschwerde wegen unerlaubten Eingriffs in Grundrechte von Kundenberatern bei Banken (2013) Es ging um eine sehr weitgehende Reglementierung der Tätigkeit von Bankberatern, die durch den Gesetzgeber in einen Zwiespalt gebracht wurden: Einerseits mussten sie die Kunden auf Risiken hinweisen (was abschreckend wirkt), andererseits war es weiter erlaubt und üblich, die Höhe der Vergütung von dem Abschluss von Verträgen mit Kunden abhängig zu machen. Außerdem hat man die außerhalb der Banken tätigen Berater ausgenommen und später dann der Gewerbeaufsicht unterstellt, die in diesem Lebensbereich keine Sachkunde mitbringt. Dies soll zu einer beträchtlichen Spende an die Partei des damaligen Wirtschaftsministers geführt haben. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, da zuerst die Fachgerichte entscheiden müssten. Faktisch hat die Bafin aber von den Disziplinierungsmöglichkeiten des Gesetzes keinen Gebrauch gemacht.
Rechtsprobleme der Mitwirkung von Behinderten in Werkstätten für Behinderte (1990) (Am Projekt war auch das Bundesarbeitsministerium beteiligt, das viele Vorschläge aufgriff. Es fehlten die alles blockierenden Arbeitgeber)
Beschwerde wegen Verletzung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen bei Hyundai Motor Europe Technical Center (HMETC) Rüsseldheim (Deutschland) Zur Erklärung: Werden die Leitsätze der OECD zum Verhalten multinationaler Unternehmen verletzt, so können sich die Betroffenen an eine sog. Nationale Koordinierungsstelle (NKS) wenden. Sie ist in Deutschland beim Bundeswirtschaftsministerium angesiedelt. Sie bemüht sich dann um die Schlichtung des Konflikts, doch stehen ihr keine Entscheidungsbefugnisse und erst recht keine Sanktionen zu. Im konkreten Fall legte die IG Metall die Beschwerde ein, wobei ich als "Ghostwriter" fungierte. Hyundai ließ sich auf kein Schlichtungsverfahren ein. Im Ergebnis gab die NKS der IG Metall in einer Reihe von Punkten Recht, doch hatte dies keine praktischen Konsequenzen. In anderen Fällen sehen die Unternehmen durch ein solches Verfahren ihren guten Ruf gefährdet und tragen von sich aus zumindest einem Teil der Beschwerde Rechnung.
Kirgistan
In den Jahren 1994 und 1995 war ich drei Mal je drei Wochen in Bischkek, der Hauptstadt Kirgisstans, auch Kirgisien genannt. Ich hatte im Rahmen eines EG-Expertenprogramms die Aufgabe, einen neuen Arbeitskodex für die 1991 selbständig gewordene Republik Kirgisstan zu entwerfen. Das EG-Programm wurde inhaltlich von der gtz, der deutschen Gesellschaft für technische Zusammenarbeit in Eschborn, bestimmt.
Ein Gesetz für ein Land zu schreiben, das man nicht kennt, ist eine etwas schräge Vorstellung. Für mich war es ein Abenteuer, weil ich eine derartige Aufgabe noch nie übernommen hatte. Ich entschloss mich, über meine Erlebnisse ein wenig Buch zu führen; so entstand das im Folgenden abgedruckte Tagebuch.
Ein paar „Vorinformationen“ erleichtern die Lektüre. Beim ersten Aufenthalt lebte ich anfangs ein paar Tage in einem Hotel, anschließend und bei den beiden folgenden Aufenthalten in einer viel billigeren Privatwohnung. Das praktische Leben, aber auch die Arbeit wurden dadurch sehr viel einfacher, dass ich in der Schule freiwillig Russisch gelernt hatte – ich wollte mir eine alternative Welt erschließen, die in meiner Schulzeit (1949 bis 1958) total verteufelt wurde. Das „Böse schlechthin“ weckte meine Neugierde, und ich fand viel Gutes. Ich konnte zwar nicht fließend russisch sprechen und keine Vorträge halten, aber doch vieles auf Russisch „rüberbringen“, was sonst nicht möglich gewesen wäre. Auch konnte ich Zeitung lesen und fernsehen – wobei es damals nur die Wahl zwischen russischem, kirgisischem und kasachischem Fernsehen gab. CNN oder BBC-World (oder gar die „Deutsche Welle“) waren nicht zu empfangen.
Im Text tauchen viele Namen auf. Es gab die Gruppe der anderen Experten, mit denen ich mich auf Deutsch austauschen konnte: Frau Bossmann als offizielle Vertreterin der gtz (ich sah sie 2015 in Vietnam wieder) und Herr Kaiser, der für Arbeitsmarktpolitik zuständig war (Wiedersehen 2002 in Slowenien). Botschafter war Herr Scheller, sein engagierter und sachkundiger Stellvertreter Herr Schulz. Verantwortlich für mein Projekt war Herr Tamm, der in Deutschland saß und nur mit Mühe telefonisch erreichbar war.
Dann gab es viele Kirgisen, die ich kennen lernte. Das erste Mal in meinem Leben hatte ich einen Fahrer, Herrn Rupp, einen Wolgadeutschen, dessen Familie es unter Stalin zunächst in den Altai und dann hierher verschlagen hatte. Dann waren da die Dolmetscherinnen Natalia, Tatjana und Olga, außerdem die Vertreterin der Ebert-Stiftung Galina Melnikowa. Wichtiger Ansprechpartner war der Arbeitsminister, Herr Chakimow, sowie der Justizminister, Herr Tscholponbajew. „Platzhirsch“ im Arbeitsrecht war Prof. Michailenko, der nach seiner Aussage unter den sowjetischen Truppen war, die 1945 Berlin eroberten.
Durch Lektüre der Zeitung hatte ich kurz nach Beginn des ersten Aufenthalts herausgefunden, dass die neu gegründete sozialdemokratische Partei am folgenden Wochenende ihren Kongress abhielt. War es da nicht sinnvoll, hinzugehen und ein Grußwort zu halten? Ich besorgte mir einen Auftrag des Vorsitzenden Scharping, seine Grüße und besten Wünsche zu überbringen, was für die weitere Arbeit nützlich sein konnte. Vorsitzender der kirgisischen Sozialdemokraten war Herr Atambajew, der immer wieder im Tagebuch auftaucht. 2011 wurde er zum Präsidenten gewählt, nach einigen Jahren abgelöst, 2017 verhaftet und wegen Korruption und Kontakten zur Mafia zu elf Jahren Gefängnis verurteilt. Anfang September 2020 wurde er im Rahmen einer Revolte aus dem Gefängnis befreit, nach wenigen Tagen aber wieder dorthin zurückgebracht.
Für mein Projekt war ich nicht allein verantwortlich. Wichtig war die Zusammenarbeit mit Ninon Colneric, damals Richterin in der Arbeitsgerichtsbarkeit (und später am Europäischen Gerichtshof); sie hat vor kurzem meine Aktivitäten in Bischkek in einem wissenschaftlichen Aufsatz (Soziales Recht – SR – 2019, S. 92 ff.) beschrieben und ausgewertet. Dann gehörten zum Projekt zwei Franzosen, Herr Lassalle und Herr Lamborion, wobei sich letzterer um die Situation in einzelnen Betrieben kümmerte.
Das Tagebuch versucht, das reale Leben in einer Gesellschaft einzufangen, die zusammen gebrochen war. Das geht weit über die rechtspolitische Arbeit hinaus.
Zwei Reisen durch die ehemalige DDR 1991
Der Rowohlt-Verlag hatte unter dem Titel "Ratgeber Arbeitsrecht" eine Kurzfassung meiner beiden Arbeitsrechts-Bände herausgebracht, die speziell für die Beschäftigten in den neuen Bundesländer geschrieben war (der Text ist im Bücherteil abrufbar). Als "Werbemaßnahme" ließ mich der Verlag eine Reise durch Thüringen und eine weitere durch Mecklenburg Vorpommern machen. Ich bekam einen Mietwagen, konnte auf Kosten des Verlags im Hotel übernachten und bekam ein Tagegeld.
"Anlaufstelle" waren DGB-Sekretäre, die ich zum Teil von meiner Lehrtätigkeit an der Akademie der Arbeit in Frankfurt oder von der Sozialakademie Dortmund kannte. Das eigentlich Interessante waren die Diskussionen mit den Betroffenen. Ihr abgrundtiefer Pessimismus ("wir haben verloren") war schon fast ansteckend; das Gefühl, überrollt worden zu sein, stand im Vordergrund. Ich habe die Gespräche nach Art eines Chronisten aufgezeichnet; Bewertungen sind nur angedeutet. Am Ende der ersten Reise wird ein Résumé gezogen.
China, Vietnam und Mongolei (seit 1994)
Wiedergegeben in der Rubrik China und Vietnam im China-Teil unter "Tagebücher".
Lateinamerika
Seit Anfang 1989 war ich auf Einladung der Friedrich-Ebert-Stiftung und der Vereinigung lateinamerikanischer Arbeitsrechtler häufig in Lateinamerika. Derzeit sind nur Berichte verfügbar, die ich nach Abschluss der jeweiligen Reise geschrieben habe.
Programm des X. Iberoamerikanischen Kongresses über Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Montevideo April 1989
(mein Referat war Teil einer Reise nach Uruguay, Argentinien und Brasilien).
Wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, muss er selbstredend den erworbenen Gegenstand zurückgeben. Doch was ist, wenn er inzwischen beschädigt wurde, abhanden kam oder an Wert verlor (Das Auto ist ein "Gebrauchtwagen" geworden)? Dieses Problem war bei den Diskussionen übersehen worden. Das hier wiedergegebene Papier, das ich zusammen mit meiner Frau erstellt hatte, fand ein ungewohntes Maß an Zustimmung (man beachte das Datum!); heute sind die angesprochenen Lösungen längst anerkannt.
Michail Gorbatschow besuchte im Juni 1989 die Bundesrepublik. Es gab einen Empfang auf Schloss Brühl, an dem ich als "Ehegatte" meiner Frau teilnahm. Sie saß an Tisch 1 oder 2, direkt bei den wichtigsten Honoratioren einschließlich eines orthodoxen Bischofs, während ich an Tisch 18 beim Fußvolk platziert wurde. Das hatte aber den großen Vorteil, dass man ganz offen reden konnte und mit Menschen zusammen kam, die in ihrem normalen Leben ebenfalls beobachtender "Zaungast" waren. Da war z. B. die Ehefrau des Vorstandsvorsitzenden von "Salamander", einer Firma, die seit vielen Jahren im Osthandel aktiv war. Sie produzierten Schuhe auch in der Sowjetunion. Aber das sei sehr schwierig, weil die Arbeitshaltung der Beschäftigten eine ganz andere sei. Man könne sich nur selten auf Zusagen verlassen. Aber irgendwie schimmerte trotz allem doch die Sympathie für das sowjetische Volk durch. Eine Angehörige der sowjetischen Botschaft saß auch an Tisch 18. Ich hatte nie eine hohe Meinung von Gorbatschow und gab dies deutlich zum Besten. Das Wenige, was in der Sowjetunion funktionierte, würde seine Politik auch noch kaputt machen. Kein Widerspruch, sondern Kopfnicken. Dann saß da noch eine grüne Abgeordnete, Frau Beck-Oberdorf, die den Gorbatschow auch nicht gut fand. Die damalige grüne Fraktion war mit der heutigen nicht zu vergleichen, sie wollten noch eine andere Gesellschaft und nicht den Status quo verwalten. Heute würde sie vermutlich Gorbatschow in den Himmel heben. Es saßen noch mehr Leute am Tisch; oft ist es interessanter, mit der zweiten oder dritten Ebene in der Hierarchie zu sprechen. Im Folgenden ist die Einladung und die Tischrede von Gorbatschow dokumentiert. Der handschriftliche Vermerk bezog sich auf die Weitergabe an meinen Freund Gerd Stuby.
Brief an einen klugen Wissenschaftler, der in der anderen Hälfte der Welt lebt
Dissertationen enthalten oft sehr interessante Überlegungen, sind aber durch die Art der Veröffentlichung kaum jemandem zugänglich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Universität eine Veröffentlichung im Internet zulässt, weil man nähere Angaben haben muss, um sie überhaupt zu finden. Zunächst werden hier Links auf drei Dissertationen eingefügt, an deren Entstehung ich ein wenig als Diskussionspartner, im Fall von Cristina Schultz-Cortes auch als "Doktorvater" beteiligt war.
Volker Rekittke: Kampagnen zur Konzernverantwortung in transnationalen Lieferketten - am Beispiel der Textilindustrie. Vom Protest zur Policy, Diss. Tübingen 2023
Cristina Schultz-Cortes: Betrieblicher Wandel und Industrielle Beziehungen - eine vergleichende Studie bei Volkswagen in Deutschland, Spanien und Brasilien, Diss. Bremen 2007 (Was sind die Ergebnisse, wenn identische Probleme im selben Konzern im Rahmen unterschiedlicher Arbeitsbeziehungen behandelt werden?)
Haichen Zhang, Arbeitnehmerbeteiligung an der Corporate Governance. Ein Vergleich zwischen der deutschen und der chinesischen Rechtsordnung, Diss. HU Berlin 2012.